Dienstfreistellung für Eltern, wenn die Kinder vom Kindergarten oder der Schule zuhause bleiben
Ist die Betreuung eines sonst unbeaufsichtigten Kindes notwendig, stellt es keinen Entlassungsgrund dar. Wie lange das möglich ist, mit gleichbleibender Entgeltfortzahlung ist nicht abschließend geklärt. Hier wird im Einzelfall entschieden und ist vom Alter der Kinder und der Möglichkeit nach anderen Betreuungsmöglichkeiten abhängig.
Wir empfehlen dringend davon abzusehen, als alternative Betreuungsmethode die Großeltern zu wählen, da diese meist in die Risikogruppe fallen.
Kinderbetreuung, wenn Kindergärten und Schulen gesperrt sind
Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (eine Woche, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen). Dabei werden das Alter der Kinder und alternative Betreuungsmöglichkeiten beachtet.
Fern von der Arbeit bleiben aus Angst vorm Coronavirus
Die Anwesenheitspflicht in der Arbeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Aus nicht berechtigter Angst einfach fernzubleiben stellt einen Kündigungsgrund dar. Unsere Empfehlung ist, über die Sorgen und Ängste mit dem Arbeitgeber sprechen, und nach Lösungen suchen. Home-Office soll generell vom Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn es im Bereich des Möglichen ist. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung (Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind und jenen Gruppen die im Bereich der Einsatzorganisationen arbeiten. Für diese hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen.
Einseitiges nachhause schicken durch den Dienstgeber
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit nachhause schicken. In diesem Fall ist es eine Dienstfreistellung und kein Krankenstand. In diesem Fall muss das Entgelt fortgesetzt werden. Wenn im Dienstvertrag Home-Office vereinbart wurde oder eine Dienstversetzung geregelt ist, kann der Dienstgeber dies anordnen.Wenn dies nicht geregelt ist, können für diese besonderen Umstände Regelungen vereinbart werden. Dann muss der Arbeitgeber für die technischen Möglichkeiten sorgen.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Ihre Firma hat eine Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das heißt: Die Firma muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung ihrer Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Das kann eine leicht zugängliche Möglichkeit zur Desinfektion sein, Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten oder eine vorausschauende, die Ansteckungsgefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen. Viele Firmen etwa reduzieren derzeit Dienstreisen deutlich.
Dienstreisen in gefährdete Gebiete
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Dienstreise ablehnen, wenn durch eine solche Reise die Gesundheit überdurchschnittlich stark gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Diese können sich in der aktuellen Lage schnell ändern. Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass am Reiseort eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. Auch wenn Sie schon eine Vorerkrankung hatten, die auf eine höhere Gesundheitsgefährdung hinweist, sollten Sie das bekanntgeben. Wenn zum Reiseort keine ausdrückliche Reisewarnung vorliegt, müssen Sie aber grundsätzlich eine Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Epidemie befolgen. Unsere Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrer Firma, ob es nicht Alternativen zu einer solchen Dienstreise gibt. Viele Firmen nutzen stattdessen Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen.
Reisen in gefährdete Gebiete
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht verbieten in gefährdete Gebiete zu reisen. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet, könnte der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Meldepflicht bei bestätigten Fällen
Hat sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert, muss er dies dem Arbeitgeber sofort melden.
Quellen: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Arbeiterkammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund