Interessantes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Corona-Familienhärtefonds

Die Bundesregierung trifft alle notwendigen Schritte, um dort zu unterstützen, wo es besonders notwendig ist. Zum Beispiel, weil ein Elternteil den Job verloren hat oder in Kurzarbeit gestellt wurde.

Deshalb stellt die Bundesregierung mit dem Corona-Familienhärtefonds 60 Millionen Euro zur Unterstützung von Familien bereit, die durch die Krise unverschuldet in Not geraten sind. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest ein Elternteil bis 28. Februar eine Beschäftigung hatte und aufgrund der Corona-Krise arbeitslos oder in Kurzarbeit gestellt wurde. Weiters werden damit Kinder von Menschen, die bereits vor 1. März arbeitslos waren und aufgrund der Corona-Situation keinen Arbeitsplatz bekommen, mit je 150 Euro unterstützt. In einer groben Schätzung werden 20 Millionen Euro davon für den Härtefonds ausgeschöpft werden. Auch für Menschen, die Mindestsicherung beziehen, soll es die 150 Euro geben. Hier bedarf es aber einer Einigung mit den Ländern, damit dieses Geld nicht gleich wieder von der Sozialhilfe abgezogen wird.  

Zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung wird als Basis ein Familienfaktor errechnet, der aus der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie gebildet wird – Faktor 1 für den/die Antragstellerin, Faktor 0,6 für den zweiten Elternteil, 0,4 für alle Kinder unter 10 Jahren, Faktor 0,6 für alle Kinder zwischen 10 und 15 Jahren, Faktor 0,8 für alle Kinder über 15.

Dieser Familienfaktor wird mit 300 multipliziert und ergibt die monatliche Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie, maximal jedoch 1.200 € pro Monat.

Beispiel: Familie: Ehemann (Faktor 1) + Ehefrau (Faktor 0,6) + Kind 12 Jahre (Faktor 0,6) = Faktor 2,2 x 300 = 660 € x 3 maximale Monate = 1.980 € nicht rückzahlbare Zuwendung

Zuwendungen werden nicht gewährt, wenn die Einkommensgrenze nach Familiengröße überschritten wird. Die Einkommensgrenzen (Beträge netto) sind wie folgt:

          Einelternhaushalt + 1 Kind € 1.600,00

          Einelternhaushalt + 2 Kinder € 2.000,00

          Einelternhaushalt + mehr Kinder € 2.800,00

          Paar + 1 Kind € 2.400,00

          Paar + 2 Kinder € 2.800,00

          Paar + mehr Kinder € 3.600,00

Insgesamt werden Familien mit bis zu € 3.600 direkt unterstützt. Der Betrag ist mit dem bisherigen Einkommen gedeckelt.

Eine wichtige Maßnahme haben die Regierungsparteien für Menschen im Niedriglohnbereich – vor allem für die Kunstschaffenden – beschlossen.

Damit werden pflichtversicherte mehrfach geringfügig Beschäftigte sowie fallweise beschäftigte Dienstnehmer/innen mit insgesamt mehr als geringfügigem Einkommen in den Härtefallfonds aufgenommen, wie sie etwa im Kunst- oder Kulturbereich oder etwa bei Filmschaffenden, aber auch im Niedriglohnbereich, häufig vorkommen.

Anträge können direkt an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend gestellt werden. Weitere Infos dazu finden sich hier:  https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

Arbeitslose

80 Mio. Euro sollen zur Verfügung gestellt werden, um befristet bis Ende September die Verluste jener auszugleichen, die nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes nur noch die schlechter dotierte Notstandshilfe erhalten.

(Sozialausschuss 23.04.2020)

Kurzarbeit

Auf ein neues Kurzarbeitsmodell haben sich die Bundesregierung und die Sozialpartner geeinigt, um die heimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch die Arbeitgeber zu unterstützen und damit Arbeitsplätze zu sichern.

Während der Coronakrise werden künftig Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat durch das AMS übernommen. Bisher war eine Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch das AMS erst ab dem vierten Monat möglich. Die Absicherung von so vielen Arbeitsplätzen wie möglich und die Gesundheit der Menschen ist weiterhin das oberste Ziel der Bundesregierung.

Weiters ist das neue Modell allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Größe oder Branche. Ziel des neuen Kurzarbeitsmodells ist auch eine vereinfachte Abwicklung sowie die Möglichkeit, die Arbeitszeit über längere Perioden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums auf bis zu Null zu senken. Die nun getroffene Einigung, die Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat zu übernehmen, hilft vor allem Betrieben in der Dienstleistungsbranche.

Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettolohn bzw. Nettogehalt vor Kurzarbeit inklusive Zulagen, Zuschläge und laufender Provisionen, nicht hingegen Aufwandsentschädigungen/Diäten und Überstundenentgelte.

Der Arbeitgeber bezahlt daher monatlich ein Kurzarbeitsentgelt (Nettoersatzrate), welches sich wie folgt bemisst: 

  • Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelt.
  • Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 85 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.
  • Ab € 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.
  • Für Einkommensteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.
  • Bei Lehrlingen beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 100 Prozent  der bisherigen Lehrlingsentschädigung.

Der Arbeitnehmer erhält daher monatlich, je nach Höhe des Einkommens 80, 85 oder 90 Prozent des bisherigen Einkommens vom Arbeitgeber überwiesen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Arbeitsstunden in den einzelnen Wochen erbracht werden. Bei der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit nämlich laufend durchgerechnet. Das Ergebnis der Durchrechnung, also ob die vom Arbeitgeber dem AMS gemeldete Reduktion der Arbeitszeit tatsächlich erreicht wird, kann daher erst am Ende der Kurzarbeit festgestellt werden.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem AMS, auch sicherzustellen, dass das Kurzarbeitsentgelt (Nettoersatzrate) in der Kurzarbeit nicht weniger beträgt, als der Wert der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden.

Beispiel: Nettoersatzrate von 80 Prozent, aber wird während der gesamten Kurzarbeit mehr gearbeitet als ursprünglich angemeldet, so muss Arbeitgeber auch mehr auszahlen.

Mit der Kurzarbeit konnten bisher fast 900.000 Arbeitsplätze gerettet werden. Um die Kurzarbeit auch allen Betrieben zu ermöglichen, wird das Volumen von 3 auf 5 Milliarden Euro aufgestockt.

Mitarbeiterbeteiligung

Das Modell der Mitarbeiterbeteiligung sieht vor, dass Bonuszahlungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu rund € 3.000 völlig steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. Dem Dienstgeber wird somit die Möglichkeit eingeräumt, eine Prämie oder Zulage zu zahlen, die bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch direkt ankommt. Gerade jetzt ist es wichtig die Mitarbeiterbeteiligung für Unternehmen bis hin auch zum Öffentlichen Dienst möglich zu machen. Jetzt in der Coronakrise ist der richtige Zeitpunkt, das Modell der Mitarbeiterbeteiligung, wie der ÖAAB es seit langem fordert, zu ermöglichen. Das Regierungsprogramm bildet hierzu die Basis.

Der Nationalrat hat im Zuge des COVID III-Paketes mehrere Gesetzesinitiativen des Finanzministeriums zur finanziellen Unterstützung während der Coronakrise beschlossen. So befreit das Finanzministerium Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber zur Belohnung aufgrund der erschwerten Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 ausgezahlt werden, bis zu einer Höhe von € 3.000 von allen Steuern. Auch sämtliche Unterstützungsleistungen zur Bewältigung der Coronakrise aus öffentlichen Mitteln werden rückwirkend ab 1. März 2020 gänzlich von Steuern entlastet.

Sonderbetreuungszeit

Wenn Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, eine Vereinbarung über eine Sonderbetreuungszeit geschlossen werden, soweit kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes besteht. Diese Sonderbetreuungszeit kann der Arbeitgeber im Ausmaß von bis zu drei Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten, Kinderbetreuungseinrichtungen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewähren.

Analog gibt es im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen bei Schließung entsprechender Einrichtungen. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die ArbeitnehmerInnen bezahlten Entgelts durch den Bund.

Mit dem 3. COVID-Gesetz wurde die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit insbesondere auf Fälle des Ausfalls einer 24-Stunden-Betreuungskraft für Pflegebedürftige ausgedehnt.

Miete

Wer aufgrund der Coronakrise seine Miete nicht mehr bezahlen kann, dem wird zwischen dem 1. April und dem 30. Juni die Wohnung nicht gekündigt. Der Mietrückstand kann bis Ende des Jahres beglichen werden, das gilt auch für die Betriebskosten. In diesem Zeitraum wird es auch keine Delogierungen geben.

Für befristete Mietverträge gibt es nun die Möglichkeit, kurzfristige Mietverlängerungen zu vereinbaren. Damit wird keine Vertragsverlängerung von drei Jahren vereinbart, sondern nur eine kurzfristige Verlängerung.

Viele der Vermieterinnen und Vermieter haben einen Kredit aufgenommen um eine Wohnung zu kaufen und benötigen die Mieteinnahmen, um diesen Kredit

abzubezahlen. Diese Kreditrückzahlungen können ebenfalls für drei Monate gestundet werden.

Home Office

Es ist selbstverständlich, dass das Pendlerpauschale auch für die Zeit des Teleworkings oder einer Dienstverhinderung gilt. Außerdem soll es weiterhin steuerfreie Überstundenzuschläge, sowie Schutz-, Erschwernis- und Gefahren-Zulagen auch bei Telearbeit und Quarantäne geben.

Überall wo es möglich ist, muss Teleworking gemacht werden. Das ist mit der Wirtschaft so besprochen und die Unternehmen halten sich auch daran.

Es gibt Bereiche, wo Teleworking nicht möglich ist. Da müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entscheidung gemeinsam treffen.

Und es gibt Bereiche, wo es notwendig ist, dass gearbeitet wird, weil sie besonders relevant für unser System sind. Das betrifft natürlich das Gesundheitswesen und die Lebensmittelversorgung, es betrifft Lehrerinnen und Lehrer für ein Minimum an Betreuungsangebot. Es betrifft aber auch Branchen, an die man im ersten Moment nicht denkt, die in unserer vernetzten Wirtschaft aber ein wichtiges Zahnrad sind, damit das System weiter funktionieren kann. Für diese Bereiche besteht eine Verpflichtung der Fortführung.

Die Bitte ist, jedenfalls das Gespräch zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu suchen, um gemeinsam zu beurteilen, ob es notwendig ist oder nicht.

Geschäftsöffnungen

Seit 14. April. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder aufmachen. Dazu gelten folgende Bedingungen:

  • Max. 400m² Verkaufsfläche (gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren)
  • Nur 1 Kunde pro 20 m²: Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
  • Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen

Bau- und Gartenmärkte können unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auch seit 14. April aufsperren. Die Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich.

Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren, sowie Friseure unter strengen Schutzvorkehrungen aufsperren.

Gastronomiebetriebe dürfen ab 15. Mai unter Einhaltung folgender Bestimmungen wieder öffnen:

  • Abends dürfen die Betriebe bis maximal 23:00 Uhr geöffnet sein.
  • Tische sind in der Regel vorab zu reservieren. Gruppenreservierungen für mehrere Tische sind nicht erlaubt.
  • Maximal 4 Erwachsene Menschen mit ihren zugehörigen Kindern dürfen gemeinsam an einem Tisch sitzen. In diesem Fall kann der Mindestabstand von 1m ausnahmsweise auch unterschritten werden.
  • Zwischen den Gästen, die nicht gemeinsam an einem Tisch sitzen, muss ein Mindestabstand von 1m gewährleistet werden.
  • Es wird die Verpflichtung für das Servicepersonal geben, Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Hotels / Tourismus / Sehenswürdigkeiten / Zoos

Diesen Sommer wird es vor allem die Möglichkeit geben, Urlaub in Österreich zu machen.

Tourismusministerin Elli Köstinger ist dabei, gemeinsam mit der Branche ein Konzept zu entwickeln, wie Sommertourismus in Österreich heuer verwirklicht werden kann.

Beherbergungsbetriebe dürfen ab 29. Mai wieder für private Nächtigungen öffnen.

Tierparks dürfen bereits am 15. Mai wieder ihre Outdoor-Bereiche für Besucher öffnen, wenn gewährleistet ist, dass ein Mindestabstand von 1m eingehalten werden kann.

Weitere touristische Betriebe und Sehenswürdigkeiten können ab 29. Mai wieder öffnen, sofern der Mindestabstand von 1m eingehalten werden kann. Für Indoor-Bereiche gilt zusätzlich die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens 10 m² Besucherraum pro Besucher.

Risikogruppe

Es gab eine Expertenrunde zur Definition der Risikogruppe – das Ergebnis war eine enge Gruppe mit schweren Erkrankungen, die bei einer Infektion in der Regel einen besonders schweren Krankheitsverlauf aufweisen.

Darunter fallen Menschen mit schweren Erkrankungen wie Lungen-, Herz- oder Nierenerkrankungen, Menschen die kürzlich eine Organtransplantation hatten oder Krebspatienten in Behandlung.

Diese Personen haben nun einen Anspruch auf Homeoffice bzw. Veränderungen am Arbeitsplatz. Ist beides nicht möglich, besteht die Möglichkeit auf eine bezahlte Dienstfreistellung. Der Arbeitgeber bekommt das fortgezahlte Entgelt in diesem Fall vom Krankenversicherungsträger rückerstattet.

Zum genauen Verfahren:

• Betroffene Personen erhalten ein Schreiben von ihrem Krankenversicherungsträger (wenn man glaubt der Risikogruppe anzugehören, kann man auch ohne Schreiben zum Arzt gehen)

• Auf Basis des Schreibens kann man zum behandelnden Arzt gehen – dieser prüft anhand der Empfehlungen der Expertengruppe, ob die Voraussetzungen für ein Risiko-Attest vorliegen

• Das Risiko-Attest kann dem Arbeitgeber vorgelegt werden

• Der Arbeitgeber prüft, ob Homeoffice oder eine Adaptierung des Arbeitsplatzes möglich ist – ist dies nicht der Fall, ist eine bezahlte Dienstfreistellung möglich.

• Der Arbeitgeber kann das fortgezahlte Entgelt in diesem Fall beim Krankenversicherungsträger auf Antrag und binnen 6 Wochen zu 100% rückerstatten.

Alle Informationen gibt es hier unter „Schutz von Risikogruppen“: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen.html

Schulöffnungen

Bildungsminister Heinz Faßmann hat die nächsten Maßnahmen zur stufenweisen Öffnung der Schulen präsentiert, unter der Prämisse, dass sich die Infektionszahlen weiterhin so gut entwickeln.

Ab 4.5. startet, wie bereits angekündigt, der Unterricht für Maturaklassen, Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen und Lehrlinge im letzten Schuljahr.

Ab dem 15.5. können Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen, Sonderschulen sowie in Deutschförderklassen in den Schulunterricht zurückkehren.

Ab dem 3.6. geht der Präsenzunterricht für alle Klassen der Sekundarstufe II, also AHS-Oberstufe, BHS, BMS, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen weiter.

Ein Schichtbetrieb stellt sicher, dass die Hygienevorgaben eingehalten werden können. Klassen werden in 2 Gruppen geteilt und kommen an unterschiedlichen Tagen in die Schule. Der Stundenplan bleibt dabei aufrecht, lediglich Sport und Musik entfallen, diese Stunden können von den Schulen autonom z.B. zum Festigen von Lehrinhalten verwendet werden.

Schülerinnen und Schüler, die keinen Unterricht haben und deren Betreuung zu Hause nicht möglich ist, können und sollen weiterhin die Betreuung an der Schule in Anspruch nehmen.

Hygienevorschriften.

Die Rückkehr zum Präsenzunterricht ist mit klaren Hygienevorschriften verbunden. Dazu gibt es von Seiten des Bildungsministeriums ein Handbuch mit Vorgaben wie oftmaliges Händewaschen, Abstand halten und Mund-Nasen-Schutz. Schülerinnen und Schüler sollen von zu Hause aus für den Schulweg ausgestattet werden. Im Unterricht kann der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden.

Leistungsbewertung.

Die Beurteilung basiert auf den Halbjahreszeugnissen und den Leistungen, die bis 16.3. erbracht worden sind. Hinzu kommen die Leistungen im Rahmen des Distance Learnings und jene des wieder stattfindenden Präsenzunterrichts. Schularbeiten finden keine statt, mündliche Prüfungen sind zur Verbesserung möglich. Klassenwiederholungen wird es in der Volksschule keine geben. In anderen Schulstufen wird ein Aufsteigen mit einem Nicht genügend möglich sein.

Ausnahmefälle.

Eltern von Schülerinnen und Schülern, die krank sind oder sich aufgrund der Belastung nicht in der Lage fühlen, in die Klassen zurückzukehren, sollen dies der Direktion mitteilen. Das gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen, bei Gefahr einer Ansteckung einer gefährdeten Person oder Risikogruppen.

Kindergärten

Kindergärten sind grundsätzlich in der Verwaltungskompetenz der Bundesländer. Das bedeutet, dass hier der Bund lediglich eine Empfehlung aussprechen kann, welche Maßnahmen dort gesetzt werden sollen.

Bevor es in den Familien zu einer Überforderung (aus persönlichen und beruflichen Gründen) kommt, wird empfohlen, den Kindern den Besuch in einer Betreuung zu ermöglichen. Wenn machbar wird auch hier die Anwendung eines Schichtsystems vorgeschlagen. Das Hygienehandbuch des Bildungsministeriums enthält auch spezielle Empfehlungen für den Elementarpädagogischen Bereich, diese sollen möglichst eingehalten werden. Neben der generellen Betreuung soll in den Kindergärten auch wieder verstärkt Bildungsarbeit wie etwa Sprachförderung in den Einrichtungen stattfinden.

Es wird weiters empfohlen, dass speziell folgende Kinder ab dem 18. Mai 2020 wieder die Kindergärten besuchen:

5-jährige Kinder, die das letzte verpflichtende Kindergartenjahr vor Schuleintritt absolvieren

3- bis 4-jährige Kinder, die einen Sprachförderbedarf aufweisen.

Damit wird sichergestellt, dass insbesondere die 5-jährigen an der Schnittstelle Kindergarten-Schule gut gefördert und vorbereitet werden und wichtige Informationen zur Entwicklung zwischen den Institutionen weitergegeben werden können.

Sport

Outdoor-Sportstätten: Ab 1. Mai entfällt das Betretungsverbot von Freiluft-Sportstätten. Wichtig ist hier, dass ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Das betrifft zum Beispiel Sportarten wie Tennis, Golf, Pferdesport, Leichtathletik, Schießstätten (z. B. Bogenschießen) und Flugsport. Die Innenanlagen dieser Sportstätten bleiben bis auf weiteres geschlossen.

Spitzensport: Spitzensportlerinnen und -sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben oder an international hochklassigen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen Sportstätten seit 20. April wieder benutzen. Zur Sicherheit soll ein größerer Mindestabstand eingehalten und auf Desinfektion und Hygienevorschriften geachtet werden.

Mannschaftssport: Die 12 Klubs des Fußball-Bundesliga dürfen ihren Trainings- und Spielbetrieb wieder aufnehmen. Wichtig ist, dass Trainings in Form von Kleingruppen in gleichbleibender Besetzung durchgeführt werden. Die Regelungen sind hier ein Pilotprojekt für den Mannschaftssport. Zudem gilt auch hier, dass Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.

Athletinnen und Athleten in weiteren Mannschafts-, Indoor- und Kampfsportarten müssen sich in der aktuellen Situation noch gedulden. Die Situation wird laufend beobachtet und die Maßnahmen evaluiert. Weitere Schritte sind von der Entwicklung der Infektionszahlen abhängig.

Darf ich Freunde/Familie besuchen?

Haben Sie uns angelogen – war es gar nicht verboten?

Das Verlassen des Hauses und damit die Betretung des öffentlichen Raums ist bis Ende April nur aus den bekannten 4 Gründen erlaubt, nicht aber zum Besuch von Bekannten und Freunden.

Die Bundesregierung hat immer gesagt, dass derartige Kontrollen der Maßnahmen im privaten Bereich grundrechtlich nicht möglich und auch nicht vorgesehen sind.

Aber nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll. Wir appellieren hier an die Eigenverantwortung der Menschen in Österreich.

Das Ziel ist weiterhin, das Virus einzudämmen. Wir sehen in Italien, Spanien und auch den USA welches Leid über die Bevölkerungen hereingebrochen ist und das gilt es für Österreich zu vermeiden! Die Zahlen sind derzeit gut, aber wir dürfen jetzt nichts riskieren.

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