Die Etappen bauen aufeinander auf.
Etappe 1 |
Ab 4.5.2020 |
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Etappe 2 |
Ab 15.5.2020 |
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Etappe 3 |
Ab 29.5.2020 |
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Prinzip „Verdünnung“
- Im Rahmen der Etappen 2 und 3 gilt generell ein Schichtsystem. Dadurch soll die Anzahl der anwesenden Schüler im Unterricht um 50 Prozent reduziert werden.
- Die jeweiligen Stundenpläne bleiben aufrecht, Fächer mit Ausnahme von Leibeserziehung und Musik finden statt. Die durch Entfall dieser Fächer entstehenden Freistunden sollen für die Vertiefung anderer Fächer verwendet werden.
- Klassen werden in zwei Gruppen – „A“ und „B“ geteilt.
- In der ersten Woche erhalten Schülerinnen und Schüler der Gruppe A an drei Werktagen – Montag bis Mittwoch – Unterricht. An den zwei weiteren Werktagen können Schülerinnen und Schülern der Gruppe A Betreuung am Schulstandort in Anspruch nehmen. Schülerinnen und Schüler der Gruppe B können von Montag bis Mittwoch Betreuung in Anspruch nehmen und werden Donnerstag und Freitag unterrichtet.
- In der darauffolgenden Woche können Schülerinnen und Schüler der Gruppe A an drei Werktagen – von Montag bis Mittwoch – die schulische Betreuung in Anspruch nehmen und werden an zwei Werktagen – Donnerstag und Freitag – unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler der Gruppe B erhalten an drei Werktagen – von Montag bis Mittwoch – Unterricht und können an zwei Werktagen die schulische Betreuung in Anspruch nehmen.
Prinzip „Schutz & Hygiene“
- Ab Etappe 1 wird der Schulbetrieb unter Einhaltung verschärfter Hygiene-Auflagen stattfinden.
- Diese Auflagen werden in einem eigenen Hygiene-Handbuch des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusammengefasst und bauen auf den Vorgaben des Gesundheitsministeriums auf.
- Das Handbuch regelt die hygienischen Voraussetzungen bzw. Verhaltensweisen im Schulbetrieb und wird von Seiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung als verbindlicher erlass herausgegeben werden. Darin enthalten sind unter anderem folgende Regelungen:
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- Maskenpflicht für alle Personen im Schulgebäude Schülerinnen und Schüler am Weg in die Schule
- Maskenpflicht für alle Personen am Weg in die Schule oder nach Hause wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen
- Maskenpflicht für Lehrerinnen und Lehrer bzw. Schülerinnen und Schüler eine Maskenpflicht während der Schulpausen. Während des Unterrichts haben Schülerinnen und Schüler keine Maske zu tragen.
- Genaue Richtlinien für Hygiene während Prüfungen (z.B. Zentralmatura) wie z.B. das regelmäßige Lüften, die Einhaltung von Abständen oder fixe Zeitintervalle für das Händewaschen werden ebenfalls vorgeschrieben.
- Verdichtete Reinigungsintervalle und Desinfektion an den Schulstandorten.
- Genaue Vorgaben für Abstände die im Rahmen des Unterrichts in Klassen bzw. beim Aufenthalt in Schulgebäuden einzuhalten sind
- Gemäß der Definition des Bundesministeriums für Gesundheit werden Risikogruppen von Schülerinnen und Schülern bzw. weiterer in Schulen tätiger Personen vom Unterricht bzw. vom Erscheinen in der Schule ausgenommen. Im Bereich des Unterrichts sollen primär Lehrerinnen und Lehrer zum Einsatz die keiner Risikogruppe unterliegen.
Prinzip „Leistungsbeurteilung mit Augenmaß“
- Generell werden Schülerinnen und Schüler der Volksschule im Schuljahr 2020/21 Klassen nicht wiederholen müssen außer Eltern und Erziehungsberechtigte wünschen dies.
- In allen anderen Schularten und Schulstufen wird ein Aufsteigen mit einem Nicht-Genügend ohne Beschluss der Klassenkonferenz möglich sein.
- Für Schülerinnen und Schüler, die mehr als ein Nicht Genügend aufweisen bleiben die bestehenden Regelungen aufrecht, können im Bedarf durch Beschluss der Klassenkonferenz abgeändert werden.
- Schüler, die keiner Risikogruppe angehören, aber auf Grund der aktuellen Situation psychisch nicht in der Lage sehen dem Unterricht beizuwohnen gelten als entschuldigt und müssen den Lernstoff der in der Schule unterrichtet wird eigenständig nachholen (analog zur Vorgehensweise wenn ein Schüler erkrankt und Stoff nachholen muss)
Empfehlungen für den elementarpädagogischen Bereich
- Betreuung von Kindern in elementarpädagogischen Einrichtungen muss allen Kindern, unabhängig vom beruflichen Hintergrund der Eltern und Erziehungsberechtigten offenstehen.
- Bevor es in Familien zu einer Überforderung kommt – sei es aus persönlichen oder beruflichen Gründen – und Kinder davon betroffen sind, wird empfohlen ihnen den Besuch in einer elementarpädagogischen Einrichtung zu ermöglichen.
- Aufbauend auf den bisherigen Regelungen und Vorgaben des Krisenstabes wonach jene Kinder, die eine Betreuung brauchen ihre Einrichtungen auch aufsuchen sollen wird von Seiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung darüber hinaus empfohlen, dass speziell folgende Kinder ab dem 18. Mai 2020 wieder die Kindergärten besuchen:
- 5-jährige Kinder, die das letzte verpflichtende Kindergartenjahr vor Schuleintritt absolvieren
- 3-4-jährige Kinder, die einen Sprachförderbedarf aufweisen