Gültigkeit der Zutrittsnachweise für Getestete, Geimpfte und Genesene (3G-Regelung)
– Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme
– Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 48 Stunden ab Probenahme
– Antigen-Selbsttest, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden: 24 Stunden. Ab Mittwoch wird es in den Apotheken Selbsttests mit QR-Code geben, das Testergebnis muss mittels Foto eingemeldet werden. Auf der Homepage des Notrufs Niederösterreich testung.at findet man ab morgen mehr Infos.
– Eine ärztliche Bestätigung ist für sechs Monate nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig.
– Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 gilt der Impfnachweis für drei Monate. Nach Erhalt der Zweitimpfung verlängert sich die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf neun Monate.
Schule
– Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
– In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden.
– In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht.
– In Schulen wird 3x pro Woche getestet.
– Auch das Lehrpersonal kann an diesen Tests teilnehmen.
– Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt.
– Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.
Alten- und Pflegeheime
– 3-G-Regel für Besucher
– MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
– Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.
Gastronomie
– Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ 6 Kinder) und outdoor max. 10 Erwachsene umfassen.
– Sperrstunde ist um 22.00 Uhr.
– Beim Betreten muss ein gültiges negatives Testergebnis oder ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine abgelaufene Infektion vorgewiesen werden.
– Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht.
– Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern
eingehalten werden.
– In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen.
– Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt.
– Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden.
– Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
– Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Masken-Pflicht.
– Mitarbeiter mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen
testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz
tragen.
Zusammenkünfte und Private Treffen
– Es gibt keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen.
– Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Personen (+ 10 Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4 Erwachsene (+ 6 Kinder)
erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
– In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von max. 4 Personen möglich.
– An Öffentlichen Orten gilt die Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern und in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP2-Maske.
Kultur und Veranstaltung
– Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht.
– Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. zu 50% ausgelastet werden.
– Veranstaltungen ab 11 Personen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig.
– Ein Präventionskonzept muss vorliegen und umgesetzt werden.
– Beim Betreten muss ein gültiges negatives Testergebnis oder ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine abgelaufene Infektion vorgewiesen werden.
– Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen
Sitzplatzes, eingehalten werden.
– Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
– Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor
mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
– An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen
teilnehmen (indoor und outdoor).
– Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es
eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
– Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie
– Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
Beherbergung
– Beim erstmaligen Betreten gilt die 3-G-Regel. Bei Ablauf der Gültigkeit während
des Aufenthalts muss ein neuer Nachweis erbracht werden.
– Für die Nutzung des kulinarischen Angebots in Hotels und Beherbergungsbetrieben
gelten die Regelungen der Gastronomie. Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness- und Fitnessangeboten muss die 3-G-Regel beachtet werden.
– In den allgemein zugänglichen Bereichen gilt die Einhaltung des Mindestabstands
von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
– Gästegruppen sind Personen eines gemeinsamen Haushalts gleichgestellt.
Sport
– Sportstätten wie Fitnessstudios können unter strengen Auflagen wieder öffnen. Auch hier ist der Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten.
– Bei der Ausübung von Kontakt- und Mannschaftssportarten bzw. bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen der Abstand, wenn nötig, unterschritten werden.
– In den allgemeinen Bereichen ist eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt allerdings
nicht während der Sportausübung.
– Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten müssen ein Covid-19-Präventionskonzept erstellen und eine/n Covid-19-Beauftragte/n ernennen.
– Breitensport im öffentlichen Raum darf mit höchstens 10 Personen stattfinden. Ab 11 Personen besteht eine Anzeigepflicht.