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    Aktuelle Corona Regelungen

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    Gültigkeit der Zutrittsnachweise für Getestete, Geimpfte und Genesene (3G-Regelung) – Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme – Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 48 Stunden ab Probenahme – Antigen-Selbsttest, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden: 24 Stunden. Ab Mittwoch wird es in den Apotheken Selbstte

    Aktuelle Corona Regelungen

    Gültigkeit der Zutrittsnachweise für Getestete, Geimpfte und Genesene (3G-Regelung)

    – Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme
    – Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 48 Stunden ab Probenahme
    – Antigen-Selbsttest, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden: 24 Stunden. Ab Mittwoch wird es in den Apotheken Selbsttests mit QR-Code geben, das Testergebnis muss mittels Foto eingemeldet werden. Auf der Homepage des Notrufs Niederösterreich testung.at findet man ab morgen mehr Infos. 
    – Eine ärztliche Bestätigung ist für sechs Monate nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. 
    – Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 gilt der Impfnachweis für drei Monate. Nach Erhalt der Zweitimpfung verlängert sich die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf neun Monate.

    Schule

    – Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
    – In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden.
    – In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht.
    – In Schulen wird 3x pro Woche getestet.
    – Auch das Lehrpersonal kann an diesen Tests teilnehmen. 
    – Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt.
    – Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.

    Alten- und Pflegeheime 

    – 3-G-Regel für Besucher
    – MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
    – Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

    Gastronomie

    – Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ 6 Kinder) und outdoor max. 10 Erwachsene umfassen.
    – Sperrstunde ist um 22.00 Uhr.
    – Beim Betreten muss ein gültiges negatives Testergebnis oder ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine abgelaufene Infektion vorgewiesen werden.
    – Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht.
    – Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern
    eingehalten werden.
    – In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen.
    – Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt.
    – Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden.
    – Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
    – Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Masken-Pflicht.
    – Mitarbeiter mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen
    testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz
    tragen.

    Zusammenkünfte und Private Treffen

    – Es gibt keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen.
    – Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Personen (+ 10 Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4 Erwachsene (+ 6 Kinder)
    erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
    – In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von max. 4 Personen möglich.
    – An Öffentlichen Orten gilt die Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern und in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP2-Maske.

    Kultur und Veranstaltung

    – Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht.
    – Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. zu 50% ausgelastet werden.
    – Veranstaltungen ab 11 Personen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig.
    –  Ein Präventionskonzept muss vorliegen und umgesetzt werden.
    – Beim Betreten muss ein gültiges negatives Testergebnis oder ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine abgelaufene Infektion vorgewiesen werden.
    – Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen
    Sitzplatzes, eingehalten werden.
    – Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
    – Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor
    mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
    – An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen
    teilnehmen (indoor und outdoor).
    – Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es
    eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
    – Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie
    – Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

    Beherbergung

    – Beim erstmaligen Betreten gilt die 3-G-Regel. Bei Ablauf der Gültigkeit während
    des Aufenthalts muss ein neuer Nachweis erbracht werden.
    –  Für die Nutzung des kulinarischen Angebots in Hotels und Beherbergungsbetrieben
    gelten die Regelungen der Gastronomie. Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness- und Fitnessangeboten muss die 3-G-Regel beachtet werden.
    – In den allgemein zugänglichen Bereichen gilt die Einhaltung des Mindestabstands
    von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
    – Gästegruppen sind Personen eines gemeinsamen Haushalts gleichgestellt. 

    Sport

    – Sportstätten wie Fitnessstudios können unter strengen Auflagen wieder öffnen. Auch hier ist der Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten.
    – Bei der Ausübung von Kontakt- und Mannschaftssportarten bzw. bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen der Abstand, wenn nötig, unterschritten werden.
    – In den allgemeinen Bereichen ist eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt allerdings
    nicht während der Sportausübung.
    – Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten müssen ein Covid-19-Präventionskonzept erstellen und eine/n Covid-19-Beauftragte/n ernennen.
    – Breitensport im öffentlichen Raum darf mit höchstens 10 Personen stattfinden. Ab 11 Personen besteht eine Anzeigepflicht. 

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