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    Aktuelle Informationen zur Öffnung der Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai

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    Die Verordnung wird gemeinsam mit den anderen Regelungen, die ab 29. Mai gelten, in Kraft treten.

    Aktuelle Informationen zur Öffnung der Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai

    Folgende Eckpunkte gelten:

    • Die Grundregel des Mindestabstands von 1 Meter gilt weiterhin, außer innerhalb einer Gästegruppe oder für Personen, die sonst im gemeinsamen Haushalt leben oder wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
    • Unter Gästegruppen sind jene Gäste zu verstehen, die den Aufenthalt in einer gemeinsamen Wohneinheit verbringen
    • Im Bereich des Eingangs und der Rezeption ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
    • Mitarbeiter mit Gästekontakt haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    • Buffets in Selbstbedienung können für Übernachtungsgäste angeboten werden, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann
    • Frühstücksbuffets sind damit grundsätzlich möglich
    • Seminare von bis zu 100 Personen in einer Räumlichkeit werden unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt
    • Ein Meter Abstand zwischen Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
    • Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
    • Ausnahme: wenn die Eigenart der Ausbildung oder Schulung das Einhalten dieser Voraussetzungen nicht ermöglicht (z.B. Erstehilfekurs), ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
    • Wellnesseinrichtungen können genutzt werden, wenn Betriebe ihre Abstands- und Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums gestalten.
    •  Auch Schutzhütten können ab 29.5. wieder Wanderer beherbergen, Gemeinschaftsschlafräume können unter den folgenden Voraussetzungen genutzt werden:
    • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern eingehalten wird
    • oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
    • Freizeitbetriebe und Seilbahnen können ab 29.5. wieder öffnen, diesbezügliche Regelungen des Gesundheitsministeriums sind in Ausarbeitung. Das gilt auch für Fitnessbereiche in den Beherbergungsbetrieben.